AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN – 2020 (Schweiz) für Hard- und Software


I. Hardware


 1.Geltungsbereich

Alle Lieferungen erfolgen auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gehen allfälligen Einkaufsbedingungen eines Käufers vor. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten die allgemeinen Lieferbedingungen für künftige Lieferungen auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird.


 2.Angebote, Auftragserteilung und Lieferumfang

Unsere Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich. Für den Umfang der Lieferung ist einzig die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Änderungen durch den Lieferanten gegenüber der Auftragsbestätigung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen einem Angebot beigefügten Unterlagen behalten wir uns Urheber- und Eigentumsrechte ausdrücklich vor. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen des Auftrags auf Anforderung zurückzugeben. Ein Auftrag gilt mit Eingang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Besteller als angenommen.


 3.Verpackung

Die Verpackung erfolgt nach unserer Wahl. Soweit Holzkistenverpackung erforderlich ist, berechnen wir diese zu Selbstkosten. Sollte der Versand in Bahnbehältern oder Containern vorgeschrieben oder zweckmässig sein, gehen die Kosten hierfür zu Lasten des Bestellers. Schutzvorrichtungen werden nur gemäss ausdrücklicher Vereinbarung mitgeliefert.


 4.Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Gegenstände bleiben, auch bei Gesamtlieferungen, bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Mit der Auftragserteilung erklärt der Besteller sein Einverständnis zur Eintragung des entsprechenden Vorbehalts ins Eigentumsvorbehaltsregister. Im Falle eines Domizilwechsels des Bestellers ist dieser verpflichtet, uns davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


 5.Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Waren unser Lager oder das Lager eines unserer Unterlieferanten verlassen. Wird der Versand durch Umstände verzögert die der Besteller zu vertreten hat geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft über. Etwaige Rücksendungen des Bestellers erfolgen auf seine Gefahr.


 6.Preise

Die bestätigten Preise gelten als Nettopreise verzollt ab Lager RoViTec GmbH inklusive Kartonverpackung, jedoch ohne MWST in der gesetzlichen Höhe und Versicherung. Sollte sich bis zur Ausführung des Geschäftes eine Erhöhung des Zolls-, der Material- oder tariflichen Lohnkosten ergeben, behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung ausdrücklich vor.


 7.Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Anlagen und Sonderanfertigungen können wir eine Vorauszahlung verlangen. Nach Ablauf der 30tägigen Zahlungsfrist ist der Besteller ohne besondere Mahnung in Verzug. Er schuldet vom Zeitpunkt des Verzuges einen Verzugszins von 8 % p. a. . Im Verzugsfall sind wir berechtigt. Die Erfüllung unsere eigenen Verpflichtungen unter allen vereinbarten Lieferungen bis zum Erhalt der rückständigen Zahlung samt Verzugszinsen aufzuschieben. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tag der Versandbereitschaft. Bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst mit Einlösung als erfolgt. Diese Zahlungsbedingungen sind auch bei Geltendmachung von Mängeln einzuhalten. Die Verrechnung mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist ausgeschlossen. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Tritt danach eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen ein, durch die unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten, bis die Zahlung bewirkt ist, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden.


 8.Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn die vom Besteller zu liefernde Unterlagen und Teile nicht vollständig und rechtzeitig bei uns eingehen oder wenn der Besteller sonstige Verpflichtungen und die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht rechtzeitig erfüllt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware spätestens am letzten Tag zum Versand gebracht oder versandbereit gemeldet wurde. Teillieferungen sind zulässig. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu verantworten hat, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten des Bestellers einzulagern.


 9.Nichteinhaltung der Lieferfrist

Bei Nichteinhaltung der angegebenen Lieferfrist kommen wir erst in Verzug, wenn wir eine vom Besteller gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lassen. Ist die Nichteinhaltung auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder sonstige für uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist entsprechend verlängert und der Verzug tritt nicht ein. Kommen wir mit der Erfüllung unserer Verpflichtung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, wenn er innert 3 Tagen erklärt, gemäss Art. 107 OR auf die nachträgliche Leistung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Schadenersatz ist in jedem Falle begrenzt auf 0,5 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung pro abgeschlossene Verzugswoche, jedoch maximal 5 % des Wertes der in Verzug befindlichen Lieferung. Weitere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Kann der Besteller im Falle höherer Gewalt dartun, dass ihm nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar ist, so ist er zum Rücktritt berechtigt.


10.Unmöglichkeit der Leistung

Wird die uns obliegende Leistung unmöglich, gelten grundsätzlich die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Haben wir die Unmöglichkeit zu vertreten oder verweigern wir ohne Grund die Erfüllung des Vertrages, kann der Besteller unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche vom Vertrag zurücktreten.


11.Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschuss aller weiteren Ansprüche wie folgt:

Unsere Haftung gilt nur für Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemässen Gebrauch auftreten. Eine Haftung für Mängel, die auf unsachgemässe Behandlung, normale Abnutzung oder Einflüsse von dritter Seite zurückzuführen sind, wird wegbedungen. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder Eingriffe irgendwelcher Art vorgenommen, entfällt unsere Gewährleistung.. In diesem Rahmen werden alle Teile nach unserer Wahl unentgeltlich instandgesetzt oder neu geliefert, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten, vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergangs liegenden Umstandes erheblich beeinträchtigt wird. Geht der gewöhnliche Gebrauch der Ware über eine tägliche Einsatzzeit von 8 Stunden hinaus, verkürzt sich die Gewährleistungspflicht entsprechend. Während der Gewährleistungspflicht festgestellte Mängel müssen uns unverzüglich nach Feststellung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel schriftlich gemeldet werden. Bei verspäteter Mitteilung und bei Verweigerung einer angemessenen Frist zur Mängelbehebung sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die als mangelhaft gerügte Ware ist uns auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzusenden. Der Besteller hat kein Anrecht auf Mängelbeseitigung ausserhalb unseres Werkes. Eine ausnahmsweise beim Besteller durchgeführte Mängelbeseitigung erfolgt auf Grund einer vorherigen besonderen Vereinbarung, wobei die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers gehen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haften wir wie für die ursprüngliche Ware während 3 Monaten ab Nachbesserung bzw. Lieferung des Ersatzstückes, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungspflicht. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eingehen, gelten die Haftungsbestimmungen der Lieferbedingungen der Zulieferanten. Unsere Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist, oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist oder aus höherer Gewalt herrührt.


12.Nichtbehebung von Mängeln

Erkennen wir unsere Verpflichtung zur Beseitigung echter, rechtzeitig gerügter Mängel nicht an, führen wir uns obliegende Nachbesserung nicht innerhalb ausdrücklich gesetzter angemessener Frist durch oder sind wir zur Nachbesserung nicht imstande, ist der Besteller unter Ausschluss aller Ansprüche zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


13.Sonstige Haftung

Für Fehler in der Beratung oder bei der Erfüllung von Nebenverpflichtungen z.B., bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch unsere Angestellten, haften wir nur in so weit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast trifft den Besteller.


14.Indirekte Schäden

Eine Haftung für indirekte Schäden jeglicher Art, für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie für Folgeschäden, jeglicher Art wird ausdrücklich wegbedungen.



15.Haftungsbegrenzung

In jedem Fall haften wir nur bis zur Höhe von 20% des Wertes unserer Lieferung.


16.Versicherungsvertragliche Ansprüche

Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter unmittelbar, Ansprüche gegen den Versicherer des Bestellers haben, erteilt der Besteller uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche.


17.Datenschutz, Geheimhaltung EDV-Verarbeitung

Beide Vertragspartner sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen, die als solche gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln. Nicht unter die vorstehende Verpflichtung fallen nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und Techniken, die sich aus Anlass der Vertragserfüllung ergeben und sich ausschliesslich auf die Datenverarbeitung beziehen. Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden EDV-mässig verarbeitet und gespeichert.


18.Export

Der Besteller ist verantwortlich für die Einhaltung von in- und ausländischen Exportvorschriften. Die Wiederausfuhr gewisser Produkte mit ausländischem Ursprung ist nur mit einer Bewilligung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes gestattet. Wir bezeichnen die betreffenden Produkte ausdrücklich in Offerten und Rechnungen, womit die Verpflichtung zum einholen einer entsprechenden Bewilligung auf den Besteller übergeht.


19. Änderungen des Liefervertrages

Abänderungen des Liefervertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind.


20.Teilunwirksamkeit

Auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte bleiben die Allgemeinen Lieferbedingungen und der Liefervertrag im übrigen für beide Teile wirksam


II. Software

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen für Softwareprodukte nichts Gegenteiliges bestimmen, gelten obige Bestimmungen für Hardware in gleicher Weise


21.Rechte des Bestellers an den Softwareprodukten

Wir räumen dem Besteller ein nicht ausschliessliches, widerrufliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung von Softwareprodukten ausschliesslich auf der in unserer Auftragsbestätigung bestimmten Anlage ein. Kann die Anlage wegen Ausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht genutzt werden, so ist der Besteller berechtigt, die Software auf seine Gefahr vorübergehend auf anderen Anlagen zu nutzen. Das Eigentum an der Software und das Recht zur weiteren Verwendung bleibt uns oder unseren Lizenzgebern, auch wenn der Besteller Software Programme nachträglich ändert. Jede Erweiterung oder Änderung der Software durch den Besteller benötigt die schriftliche Zustimmung des Lieferanten. Das Nutzungsrecht ist von der Einhaltung der Bestimmungen des Software-Liefervertrags, einschliesslich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, durch den Besteller abhängig.


22.Vergütung und Fälligkeit

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt: a)Die Vergütung ist das Entgelt für die Nutzung der Software sowie für Leistungen, die gemäss den Lieferbedingungen zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung vereinbart ist. Sie ist fällig nach Lieferung und Rechnungsstellung. b)Die jeweils angemessenen Vergütungen für sonstige Leistungen sind fällig nach Erbringen und Verrechnung.


23.Änderungswünsche des Bestellers, Genehmigung

Ist für die Software eine Pauschalvergütung und/oder ist für die Übergabe ein fester Termin vereinbart worden, gilt:

Soweit zweckmässige Änderungen und/oder Wünsche des Bestellers nach Auftragserteilung den Aufwand bei uns erhöhen und/oder die Termineinhaltung gefährden, können wir eine angemessene Erhöhung der Vergütung und/oder Verschiebung der Termine verlangen, wenn wir dies innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Änderungsnotwendigkeit und/oder Erhalt der Wünsche des Bestellers schriftlich geltend machen. Geben wir mit der damit bereits eine neue Vergütung bzw. neue Termine an, gelten diese als angenommen wenn der Besteller nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht. Wir werden den Besteller darauf hinweisen und die angemessene Frist nennen Vorstehendes gilt entsprechend, wenn irgendeine Ursache im Verantwortungsbereich des Bestellers den Aufwand bei uns erhöht oder die Termineinhaltung gefährdet. Nehmen wir die Softwareprodukte in Betrieb, teilen wir dem Besteller die Betriebsbereitschaft schriftlich mit. Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten die Softwareprodukte 2 Wochen nach unserer Mitteilung der Betriebsbereitschaft als genehmigt, es sei denn, der Besteller weist innerhalb dieser Frist wesentliche verborgener Mängel nach. Nimmt der Besteller die Software in Betrieb, erfolgt die Genehmigung durch uns in unserem Werk vor der Auslieferung, worüber der Besteller ein Ausnahmeprotokoll erhält. Lassen sich Funktionen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht in Betrieb nehmen, werden wir diese zeitlich getrennt und nach Aufwand berechnet in Betrieb nehmen.


24.Mängel der Softwarelieferung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und endet 6 Monate danach. Treten bei vertragsgemässer Nutzung von

uns zu vertretende Fehler auf, werden wir diese beseitigen. Gegebenenfalls werden wir auch die Programmdokumentation berichtigen, sofern diese im Lieferumfang enthalten ist. Der Besteller hat uns behauptete Fehler anhand einer unveränderten Softwarefassung nachzuweisen. Wir können eine Vergütung verlangen: a) wenn wir aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden sind, ohne dass der Besteller das Vorliegen eines Fehlers nachweisen kann oder b) soweit die Fehlerbeseitigung durch Änderung gemäss Ziff.27 erschwert worden ist oder vorliegen oder c) für die Behebung von Fehlern, aufgrund von Umständen, die dem Besteller zuzurechnen sind oder die aus höherer Gewalt herrühren oder d) für die Behebung von Fehlern, die für die Interessen des Bestellers unerheblich sind und nicht von uns zu vertreten sind.

Im übrigen gelten bezüglich Mängel und Haftung die Bestimmungen von Ziff.11 bis 16.


25.Haftung für die Verletzung von Schutzrechten

Wir stehen dafür ein, dass die Softwareprodukte in der Schweiz frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung aus-schliessen oder einschränken; wir erklären, dass uns ausserhalb dieses Gebietes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine die Nutzung ausschliessende oder einschränkende Schutzrechte Dritter bekannt sind. Verletzt ein Softwareprodukt Schutzrechte Dritter werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten das Softwareprodukt entsprechend den Allgemeinen Bedingungen zur Gewährleistung austauschen, oder so ändern, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird oder dem Benutzer eine Benutzungslizenz beschaffen. Der Besteller ist entsprechend den Bedingungen zur Gewährleistung zum. Rücktritt berechtigt, wenn wir ihm keine Benutzungslizenz beschaffen und die Schutzrechtsverletzung nicht durch Austausch oder Änderung der Software beseitigen. Ist der Liefergegenstand nach Entwürfen oder Anweisungen des Bestellers gefertigt worden, so hat uns dieser bei Schutzrechtsansprüchen Dritter ein Mitbenutzungsrecht zu verschaffen.


26.Haftungsbeschränkungen für Software

Weitergehende Garantieansprüche des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für irgendwelche Folgeschäden im Zusammenhang mit dem Einsatz und der Benützung der Software, wie Datenverlust, Betriebsunterbrechung und dadurch entstehende Mehraufwendungen oder entgangener Gewinn.


27.Urheberrecht, Pflichten des Bestellers

Das Urheberrecht an den von uns gelieferten Software, im Original wie in der Kopie, und Unterlagen sowie an deren Änderungen, die wir vorgenommen haben, verbleiben bei uns. Der Besteller wird die Software und Unterlagen in einer

Weise nutzen und aufbewahren, dass sie gegen eine nicht vertragsgemässe Nutzung, Vervielfältigung und Weitergabe angemessen gesichert sind. Kopien dürfen nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken erstellt werden und sind mit dem Urheberrechtsvermerk Form zu versehen. Der Besteller ist verpflichtet, unsere Bedienungsanweisungen zu befolgen. Er wird uns im Rahmen des zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern und bei der Einführung der Software unterstützen.


28.Anderung der Softwareprodukte durch den Besteller

Der Besteller ist nur dann berechtigt, die Software Produkte zu ändern, wenn er unsere schriftliche Zustimmung hierzu hat. Sofern die Gewährleistungsfrist noch läuft, endet sie im Zeitpunkt der Änderung der Softwareprodukte.


29.Behandlung der Softwareprodukte nach Verfall des Nutzungsrechts

Der Besteller ist berechtigt, nach Verfall des Nutzungsrechts eine Ausfertigung der Software sowie eine vollständige Dokumentation für Prüf- und Archivzwecke zu behalten; alle anderen Ausfertigungen und Dokumentationen einschliesslich etwaiger Vervielfältigungen muss der Besteller vernichten.


III.ÜBRIGE BESTIMMUNGEN


30.Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der RoVitec GmbH, das Rechtsverhältnis untersteht, dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.


RoViTec GmbH, Techcenterstrasse 12, 8608 Bubikon